Bürgerrechte im 21. Jahrhundert

Also, nun ist die „Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß“. Gut. Dankeschön für diese Urteil liebes Bundesverfassungsgericht. Das Speichern der sogenannten Telekommunikationsverkehrsdaten, manche sagen auch Metadaten dazu ist also ein besonders schwerer Eingriff in die Privatsphäre.

Weil so wichtig, hier ein Zitat aus der Pressemitteilung zum Urteil: „Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen.

Was machen wir nun damit? Rein technisch ist es ja bisher kaum zu verhindern, dass Verkehrsdaten bei den Anbietern wie auch bei allen Durchleitern von Daten anfallen und abgreifbar werden. Ebenso sind diese Daten selbst verschlüsselter Inhalte natürlich auch an jeder „Anzapfung“ der Leitungen mitlesbar, durch wen auch immer. Geheimdienste oder Kriminelle die Daten für unlautere Zwecke, beispielsweise als Druckmittel nutzen möchten.

Eigentlich haben wir schon eine Lösung für derartige Probleme was sich seit Jahrzehnten, nein seit Jahrhunderten, das Briefgeheimnis. Wikipedia schreibt dazu: „In Deutschland wurde die Gewährleistung des Briefgeheimnisses zuerst in der Josephinischen Wahlkapitulation von 1690 angesprochen. Für seine Verletzung sollte ein Delinquent mit Staupenschlag und Landesverweisung bestraft werden. In der Allgemeinen preußischen Postordnung vom 10. August 1712 war jedem Postbeamten bei verbotener Brieföffnung die Dienstentlassung und die strafrechtliche Ahndung als Meineidiger angedroht, ein Verbot, das in das Allgemeine Preußische Landrecht einfloss.
Genau wie es ei den Briefen technisch nicht verhindert werden kann, den Inhalt lesbar zu machen, indem der Umschlag aufgerissen wird, das Sigel gebrochen wird, und es deshalb sanktionsbewerte Regeln gibt, dies zu verhindern, benötigen wir für die digitale Welt ein Datengeheimnis. Kein Datum und keine Metadaten, also die Verkehrsdaten welche Daten wan mit wem getauscht wurden, wie große und welcher Art diese sind, darf abseits des eigentlichen Zweckes genutzt, gespeichert, verarbeitet werden, ohne dass der Datenerzeuger dies explizit erlaubt hat.
Dabei ist der „eigentliche“ Zweck sehr eng zu begrenzen. Einfach per allgemeiner Geschäftsordnung E-Mail Daten und Inhalte bei einem Freemail-Anbieter für beispielsweise Werbezwecke freizugeben, darf nicht sein, sondern jeder Nutzer muss den Wunsch erklären, dass seine Mails für Werbezwecke analysiert werden, ebenso wie die Daten eines online-Einkaufes. Ja, viele Nutzer werden derartige Datenfreigaben erteilen, auch wenn eine zwangsweise Koppelung an beispielsweise kostenfreie Dienste nicht zulässig sein darf, dennoch muss es diese grundsätzliche Änderung geben. Dieses „digitale Briefgeheimnis“ wird in den kommenden Jahrzehnten zum Fundament freiheitlicher, demokratischer Gesellschaften werden, das wir jetzt stabil ausbilden müssen.
Das digitale Briefgeheimnis muss ebenso wie das durch Artikel 10 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland garantierte Briefgeheimnis zugesichert werden und jeder Bruch muss ähnlichen Einschränkungen unterliegen, so wie einem Richtervorbehalt. Dies gilt nicht nur für private Kommunikation, sondern ebenso für alle Daten die zwischen Unternehmen und auch zwischen den Geräten und Maschinen selbst, getauscht werden. Schon heute kommuniziert das mobile Telefon, was seit dem iPhone zu einem tragbaren Hosentaschencomputer wurde, mit vielfältigen anderen technischen Geräten mehr oder weniger eigenständig, wie auch das Anmelden in den Funkzellen und damit mögliche Standortbestimmungen ohne jedes Zutun der Handy-Nutzer erfolgt.
Also, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes müssen wir jetzt ein digitales Briefgeheimnis fordern.

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